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Immobilienwissen

Neuer Gesetzesentwurf verspricht Entlastungen

Leere Konzertsäle, kaum gebuchte Hotels, verwaiste Büroetagen – das Coronavirus schlägt inzwischen auch auf gewerbliche Mieter und ihre Vermieter durch. Welche Rechte und Pflichten haben beide Parteien jetzt?

Das Coronavirus breitet sich weiter aus und bereitet auch gewerblichen Vermietern und Mietern zunehmend Sorgen. Gewerbemieter beklagen schon jetzt signifikante Umsatzerluste. Viele Vermieter und Mieter fragen sich daher, welche Auswirkungen eine sich ausweitende Corona-Krise auf ihre vertraglichen Pflichten unter bestehenden Mietverträgen hat: Bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet oder kann er die Miete mindern? Kann eine Vertragsanpassung verlangt werden? Bestehen besondere Pflichten infolge des Coronavirus?

Auch in Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz „Verträge sind einzuhalten". Die Parteien bleiben folglich ungeachtet der Corona-Pandemie weiterhin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet. Der Vermieter ist also weiterhin zur Gebrauchsüberlassung und der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter das Mietobjekt nicht zur Verfügung stellen kann. Das kann der Fall sein, wenn Personal, das zum Betrieb des Gebäudes erforderlich ist, quarantäne- oder krankheitsbedingt ausfällt. Sofern hierdurch die Nutzung des Objekts nicht möglich ist, entfällt auch die Mietzahlungspflicht. Sollten personelle Engpässe beim Vermieter lediglich zur Beeinträchtigung der Nutzung führen, beispielsweise durch eingeschränkte Reinigungs- oder Hausmeisterleistungen, steht dem Mieter das gesetzliche Mietminderungsrecht zu.

Neuer Gesetzesentwurf verspricht Entlastung

Laut Bundesregierung soll Mietern wegen Mietschulden in der aktuellen Krise nicht gekündigt werden dürfen. Der Bund hat im Eilverfahren ein Gesetz entworfen, das Mieter und Vermieter gleichermaßen vor Kündigung, Zwangsräumung und Insolvenzen schützt. Es gibt vielfältige staatliche Hilfeleistungen und Unterstützungsmaßnahmen, welche der Bund nun aufstockt und den Zugang zu Wohngeld, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse zum Wohnen vereinfacht. Hinzu soll ein Fonds kommen, aus dem für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer Zuschüsse fließen können. Denn wenn der Mieter nicht zahlt, verschiebe sich das Problem ansonsten auf die Vermieter und von denen auf die Banken. Ohne die Einnahmen der Wohnungswirtschaft hätten auch diese Menschen kein Einkommen mehr. Der Wirtschaftskreislauf muss am Laufen gehalten werden.

Der bisher vorliegende Entwurf ist aber kein Freibrief für jeden, keine Miete mehr zu zahlen. Zwar werde darin vorausgesetzt, dass bei Zahlungsproblemen ein Zusammenhang vermutet wird mit der Corona-Pandemie. Wer aber die Miete nicht zahlen könne, müsse dies auch glaubhaft belegen. Und nicht einfach die Zahlungen einstellen ohne Ankündigung und ohne sich zuvor um staatliche Mittel bemüht zu haben. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen.

Im gegenwärtigen Notstand ist unklar, wie die Kosten der Corona-Krise gerecht verteilt werden können.