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Immobilienwissen

Lebenlanges Wohnrecht: Was ist das?

Unter dem Lebenslangen Wohnrecht versteht man genau das, was mit dem Begriff auch ausgesagt werden soll: Hier darf der Eigentümer bzw. der vorherige Eigentümer oder die Eigentümerin die betreffende Immobilie so lange selbst bewohnen – maximal eben bis an sein oder ihr Lebensende – auch wenn er oder sie nicht mehr der eigentliche Eigentümer ist.

Welche Rechte ergeben sich bei einem Wohnrecht auf Lebenszeit?

Wie der Name bereits sagt, ist derjenige, der ein solches Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt bekommt, grundsätzlich berechtigt, bis zu seinem Tod in einer Immobilie zu leben, die nicht mehr zum Eigentum der betreffenden Person gehört, der eben dieses Wohnrecht zugesprochen wurde. Der Wohnrechtsinhaber oder die Wohnrechtsinhaberin ist gemäß § 1093 BGB sogar berechtigt, den eigentlichen Eigentümer oder die eigentliche Eigentümerin komplett von dem betreffenden Wohnraum auszuschließen und darf sogar den Zutritt komplett verweigern.

Lebenslanges Wohnrecht bei verschenkten oder vererbten Immobilien

Gerade dann, wenn Immobilien vor dem eigentlichen Todesfall verschenkt oder aber vererbt werden, kommt häufig der Sachverhalt des lebenslangen Wohnrechts zum Tragen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die vorherigen Eigentümer (meist Verwandte des oder der Beschenkten bzw. des oder der Erben) noch in der Immobilie wohnen bleiben, die beispielsweise an Kinder verschenkt oder aber an Kinder aus erster Ehe vererbt wird.

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