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Immobilienwissen

Kann mein Vermieter während Corona das Mietverhältnis kündigen?

Corona betrifft mittlerweile alle Bereiche, sowohl aus dem privaten, als auch aus dem öffentlichen Leben. Also auch das Mietverhältnis.

Doch darf Ihr Vermieter, das Mietverhältnis, während der aktuellen Zeit, überhaupt beenden?

Wir wollen Sie, hier darüber aufklären, welche Rechtlichen Grundlagen und Plichten, hier geltend gemacht werden können und müssen.

Am 27. März 2020, beschloss der Bundestag, ein neues Gesetz. (Art. 240 §2 EGBGB) Das Kündigungen, durch Vermieter, beschränken soll. Das neue Gesetz, sieht einen gesonderten Kündigungsschutz für Mieter vor. Das Gesetz, greift allerdings nur, in bestimmten Fällen und gilt nur bis zu dem 30. Juni 2020.

Diese Voraussetzungen, müssen durch den Mieter, erfüllt sein:

  • Mietrückstände beruhen auf Corona -> Mietrückstände müssen tatsächlich auf der Pandemie beruhen!!
  • Der Mieter muss beweisen, dass seine Nichtleistung, auf der Corona Krise beruht -> erhebliche Einkommensverluste
  • Es geht zunächst nur um Zahlungen, die ab dem Monat April fällig wären und endet am 30. Juni 2020

Wichtig: Kündigungsschutz heißt nicht, dass der Anspruch, auf die Miete erlischt. Diese muss, vielmehr so bald wie möglich, aber spätestens bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden!

Seit dem 01. Juli 2020, sind Mieter wieder dazu verpflichtet, die normalen Mietzahlungen, wieder fortzuführen. Wenn dies nicht befolgt wird, drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung.

Dieselben Bedingungen, gelten ebenfalls für bedingte Stundungen eines Darlehens. Hier wird der Darlehensvertrag, um den jeweiligen Zeitraum der Stundung, von bis zu drei Monaten, verlängert. Sofern nichts anderes, mit Ihrer Bank vereinbart wurde.