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Immobilienwissen

Erbengemeinschaften – wenn man nicht allein erbt

Nicht immer geht das gesamte Erbe an nur eine Person. In diesem Fall handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Sowohl nach gesetzlicher Erbfolge als auch nach den Angaben des Testaments ist eine derartige Situation denkbar. Doch wie genau funktioniert die Aufteilung des Erbes in einer solchen Situation? Und wie lassen sich familiäre Streitigkeiten in Hinblick auf das Erbe vermeiden?

Die gängigsten Probleme einer Erbgemeinschaft

Wer träumt nicht davon: ein traumhaftes Haus in den Bergen. Mit dem Tod des Großvaters wird genau das möglich; doch Sie sind nicht der einzige Erbe. Im Optimalfall sind die Erben untereinander kompromissbereit und teilen das Erbe untereinander auf. Im Falle der Immobilie würde sich das Problem durch eine anteilige Auszahlung lösen können. Sollte es hingegen einen Erbschein geben, auf dem die Aufteilung des Erbes genauer vermerkt ist, gelten diese Verhältnisse. Da die jeweilige Erbengemeinschaft jedoch nicht rechtsfähig ist, sind in Hinblick auf das Erbe keine Klagen möglich.

Weitere Besonderheiten für die Erbengemeinschaft

Sollten sich verwaltungstechnische Fragen ergeben, reicht eine einfache Stimmenmehrheit für die jeweilige Entscheidung. Anders ist es hingegen bei Aspekten, die den Verkauf von Bestandteilen aus dem Erbe betreffen. In diesem Fall muss die Erbengemeinschaft einstimmig bleiben. Sobald das Erbe final verteilt ist, wird auch die damit verbundene Erbengemeinschaft aufgelöst. Falls sich in Hinblick auf das Erbe jedoch Streit absehen lässt, kann sich die Auflösung durchaus um viele Jahre verzögern.