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Immobilienwissen

Corona: Wohnungsbesichtigungen wieder möglich

Trotz der Coronapandemie bleiben Wohnungsbesichtigungen weiterhin gefragt – und auch möglich.

Explizit verboten waren Wohnungsbesichtigungen nie, Experten verwiesen jedoch auf die Ausgangsbeschränkungen und das Kontaktverbot. Allerdings wurde die Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen von verschiedenen Gerichten zumindest angezweifelt und seit dem 6. Mai von einigen Bundesländern ganz aufgehoben. Dennoch gibt es während der Coronapandemie noch ein paar Dinge zu beachten.

Abstand bei Besichtigungen

Die allgemein gültigen Maßnahmen, wie Abstand halten und das Einhalten der Hygieneregeln, sind natürlich auch im Rahmen von Besichtigungen wichtig. Für Interessenten, die möglicherweise aus Angst nicht persönlich zur Besichtigung kommen wollen, kann der Anbieter eine virtuelle Besichtigung durchführen und damit auch sein persönliches Risiko minimieren.

Was sollte während der Coronakrise bei Besichtigungen beachtet werden?

Aufgrund der Abstandsgebote sollten in erster Linie Einzelbesichtigungen stattfinden. Massenbesichtigungen, wie man sie aus Ballungszentren kennt, sind nicht zu empfehlen und sind auch gestattet. Auf jeden Fall sollten Anbieter und Interessenten auf die empfohlenen Hygieneregeln achten und beispielsweise auf den Handschlag zur Begrüßung verzichten.

Die bundesweite Maskenpflicht gilt für Bereiche, in denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, meist betrifft das die öffentlichen Verkehrsmittel, in manchen Bundesländern auch Geschäfte. Zum Schutz aller Beteiligten sollte daher auch bei Besichtigungen ein Nasen- und Mundschutz getragen werden.

Muss der Mieter während der Coronapandemie der Besichtigung seiner Wohnung zustimmen?

Eine Wohnung, die bereits gekündigt ist, sollte weitervermietet werden können. Daher muss auch für die Besichtigung einer noch bewohnten Wohnung eine Möglichkeit gefunden werden

Besondere Rücksicht sollte dabei auf gefährdeten Personen genommen werden und die Vorsichtsmaßnahmen sollten dann umso schärfer ausfallen. In jedem Fall sollten die Umstände für den Mieter zumutbar bleiben und die Gesundheit aller im Vordergrund stehen.

Achtung: Für Mieter, die unter Quarantäne stehen, „gelten andere Regeln. Hier ist das Gesundheitsamt zu befragen, wie vorgegangen werden soll“, sagt Julia Wagner.