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Ein Architekt muss die Mangelbeseitigung überwachen

Ein Architekt muss die Mangelbeseitigung überwachen

Tritt während der Bauarbeiten ein Mangel auf, muss der Architekt dafür sorgen, dass er beseitigt wird. Es genügt nicht, das ausführende Unternehmen zur Mangelbeseitigung aufzufordern.

Der Fall

Ein Architekt war beim Bau eines Einfamilienhauses mit der Planung und Objektüberwachung beauftragt. In seiner Leistungsbeschreibung gab es keine Angaben darüber, wie die Bitumendickbeschichtung ausgeführt werden sollte, mit der der Keller abgedichtet wird. Standardmäßig ist eine Mindestschichtdicke von 3 bis 4 mm vorgesehen. Schon während des Baus zeigt sich Feuchtigkeit an den Kelleraußenwänden. Der Architekt stoppt die Arbeiten und der Mangel wird beseitigt. Nach dem Bezug des Hauses kommt es zu einem Feuchtigkeitsschaden im Keller. Bei einer Überprüfung zeigt sich, dass die Beschichtung nur 1,5 mm dick aufgebracht wurde. Der Bauherr will, dass der Architekt die Mangelbeseitigung bezahlt.

Die Folgen

Der Architekt haftet auf Schadensersatz, weil schon seine Planung fehlerhaft ist: Die Materialbeschreibung im Leistungsverzeichnis ist nicht ausreichend, und auch bei der Objektüberwachung wurden Fehler gemacht. Der Architekt ist verpflichtet, an der mangelfreien Erstellung des Objekts mitzuwirken. Im Rahmen seiner Bauaufsichtspflicht muss er wichtige Arbeiten - dazu gehören vor allem Abdichtungsarbeiten - sorgfältig überwachen, damit diese mangelfrei ausgeführt werden. Tritt ein Mangel auf, muss der Architekt dafür sorgen, dass er beseitigt wird. Hier hat sich schon vor der Abnahme herausgestellt, dass die Abdichtung mangelhaft ist. Dann muss der Architekt nicht nur den ausführenden Handwerker zur Mangelbeseitigung auffordern, sondern die Arbeiten auch besonders intensiv überwachen. Dies ist nicht geschehen. Deshalb haftet er auf die Mangelbeseitigungskosten.

Was ist zu tun?

Der Architektenvertrag ist im neuen Bauvertragsrecht neu geregelt (§§ 650 BGB), doch es bleibt dabei: Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine mangelfreie Ausführung. Diese mangelfreie Ausführung tritt im Rahmen der Überwachung nicht bereits dann ein, wenn ein Mangel entdeckt und Abhilfe eingeleitet wird, sondern erst dann, wenn der Schaden nachhaltig beseitigt ist. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten kann eine Kontrolle am Ende reichen, bei üblichen Arbeiten sind stichprobenartige Kontrollen erforderlich. Bei wichtigen Arbeiten muss der Architekt aber daneben stehen, wenn sie ausgeführt werden. Andernfalls haftet er dafür, wenn Mängel in der Ausführung auftreten.

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