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Ein Sondereigentümer kann nicht für die gesamte WEG klagen

Ein Sondereigentümer kann nicht für die gesamte WEG klagen

Es lauern überall Fallen. Insbesondere in der Welt rund um die Immobilien. Damit Sie einen Überblick im Paragraphen-Dschungel bekommen, machen wir Sie regelmäßig mit interessanten Rechtsfällen vertraut.

Der Fall

Die Eigentümer einer Wohnung, die im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses liegt, wehren sich gegen ein Bauvorhaben. Auf dem Nachbargrundstück soll ein sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus errichtet werden, dazu wurde eine entsprechende Baugenehmigung erteilt. Nachdem die Bauarbeiten begonnen haben, richten sich die Nachbarn u.a. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung. Sie machen insbesondere geltend, dass das Bauvorhaben NRW 2000 nicht einhalte und der Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beeinträchtige. Die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig.

Die Folgen

Das VG Düsseldorf lehnt den Antrag ab. Die Nachbarn können sich als Sondereigentümer nicht darauf berufen, dass das Gemeinschaftseigentum der WEG beeinträchtigt wird. Nur die WEG selbst ist in dieser Hinsicht antrags- und klagebefugt. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteilt werden muss. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Denn es wäre mit der Baufreiheit, die nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleistet wird, nicht vereinbar, wenn eine Baugenehmigung, die zur Zeit des Erlasses rechtswidrig war, aufgehoben und zugleich danach wieder erteilt werden müsste. Dies wäre hier der Fall, weil im Rahmen der Bauordnung NRW 2018 die Abstandflächenregelungen geändert wurden.

Was ist zum tun?

Bevor Sondereigentümer einer WEG ein Rechtsmittel gegen eine Baugenehmigung einlegen, sollten sie stets genau prüfen, ob das Bauvorhaben auch tatsächlich das Sondereigentum selbst und nicht „nur“ das Gemeinschaftseigentum der WEG beeinträchtigt. Nur wenn das Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt wird, kann auch der Sondereigentümer in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein und damit Abwehrrechte geltend machen. In Fällen, in denen eine nach der Bauverordnung NRW 2000 erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, muss überprüft werden, ob das Bauvorhaben aufgrund von Änderungen in der neuen Bauordnung NRW 2018 genehmigungsfähig wäre. Ist dies der Fall, ist es unerheblich, ob die Baugenehmigung ursprünglich rechtswidrig war, ein entsprechendes Abwehrrecht der Nachbarn besteht dann nicht mehr.

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